Häufige Fragen (FAQ)
- Wann wird der Preis verliehen und ab wann zum ersten Mal?
- Ist die Teilnahme am "Umwelttechnikpreis Baden-Württemberg" kostenlos?
- Wann wird die Öffentlichkeit und die Presse über die auszuzeichnenden Produkte informiert werden?
- Bei den Bewerbungsunterlagen besteht die Möglichkeit, Medienberichte etc. auszuschließen (Veröffentlichungsfreigabe). Ist die Verweigerung der Veröffentlichung ein Ausschlusskriterium für eine Teilnahme?
- Ist es möglich, sich mit verschiedenen Produkten zu bewerben?
- Wie sollte die Zuordnung zu den Kategorien erfolgen?
- Muss bei der Einreichung die Zusammenarbeit mit einem Kooperationspartner hinsichtlich des Produkts angegeben werden?
Wann wird der Preis verliehen und ab wann zum ersten Mal?
Der Preis wird im Jahr 2011 verliehen. Erstmalig wurde der Preis im Jahr 2009 verliehen.
Ist die Teilnahme am "Umwelttechnikpreis Baden-Württemberg"
kostenlos?
Es wird keine Einreichnungsgebühr
erhoben. Die Teilnahme ist kostenfrei.
Wann wird die Öffentlichkeit und die Presse über die
auszuzeichnenden Produkte informiert werden?
Allgemeine
Informationen zum „Umwelttechnikpreis Baden-Württemberg“ gehen der
Presse ab dem Ausschreibungstermin zu. Informationen – zumindest zu den
Erstplatzierten jeder Kategorie – werden schon im direkten Vorfeld der
Festveranstaltung der Presse zugehen, um eine entsprechende
Medienpräsenz zu sichern.
Bei den Bewerbungsunterlagen besteht die Möglichkeit,
Medienberichte etc. auszuschließen (Veröffentlichungsfreigabe). Ist die
Verweigerung der Veröffentlichung ein Ausschlusskriterium für eine
Teilnahme?
Da ausschließlich marktfähige und
damit zum Kauf stehende Produkte ausgezeichnet werden, kann grundsätzlich
kein Geheimhaltungsbedarf bestehen. Betriebsgeheimnisse, die sich auf
die Herstellung dieser Produkte beziehen, werden auf Wunsch nicht
kommuniziert. Zu den (umwelttechnischen) Eigenschaften des Produktes und
den sich beim Gebrauch ergebenden besonderen Umweltleistungen soll
umfassend berichtet werden. Da auch Produkte ausgezeichnet werden sollen,
deren Marktzugang unmittelbar bevorsteht, können sich Sperrfristen
ergeben. In dieser Hinsicht würde im Vorfeld nicht darüber berichtet.
Die Sperrfrist darf aber nicht länger sein, als der Termin der
Festveranstaltung. Diese ist in jedem Fall öffentlich und der Presse in
vollem Umfang zugänglich. Grundsätzlich keine Veröffentlichungsfreigabe
zu erteilen, wäre ein Ausschlusskriterium, da Ziel des Preises auch die Verbreitung
der Umwelttechnik ist.
Ist es möglich, sich mit verschiedenen Produkten zu bewerben?
Die Anzahl der Produkte pro Firma ist nicht beschränkt. Es
können auch mehrere Produkte eingereicht werden. Im Kern sollen marktfähige
umwelttechnische Produkte ausgezeichnet werden, die
(mindestens) eine besondere Umweltleistung (für den Kunden/Käufer)
realisieren. Als Produkt zählen auch „nichtstoffliche“ Produkte (z. B.
Software). Der Einsatz dieser Produkte soll zu einer
Steigerung der Ressourceneffizienz und Umweltschonung (beim Anwender)
führen. Dabei sollte das Produkt aber auch als Umwelttechnik
identifizierbar sein. Hierzu zählen neben Anlagen und Maschinen sicher
auch Verfahren und Prozesse. Diese Verfahren müssen aber durch das
einreichende Unternehmen angeboten werden und relativ neu am Markt sein.
Wie sollte die Zuordnung zu den Kategorien erfolgen?
Die
Zuordnung eines Produkts sollte zu genau einer der Preiskategorien
erfolgen. Es sollte die hauptsächlich zutreffende und für das
einreichende Unternehmen bzw. den Kunden wichtigste Kategorie ausgewählt
werden. Selbstverständlich können Querverweise auf besondere Leistungen
des Produkts gemacht werden, die für andere Kategorien relevant sind
(z. B. Hauptkategorie „Materialeffizienz“, aber auch zusätzlich
„verbesserte Energieeffizienz“). Ein Eingabeformular sollte für je ein
Produkt verwendet werden.
Muss bei der Einreichung die Zusammenarbeit mit einem
Kooperationspartner hinsichtlich des Produkts angegeben werden? Wenn der
Kooperationspartner seinen Sitz nicht in Baden-Württemberg hat, ist
dann eine Eingabe sinnlos?
Der Hersteller des
Produktes soll seinen Firmensitz oder den Sitz einer Niederlassung in
Baden-Württemberg haben. Das marktfähige Produkt kann natürlich auch in
Zusammenarbeit mit anderen Herstellern, die ihren Sitz nicht in
Baden-Württemberg haben, erfolgen. Um der Jury die Beurteilung zu
erleichtern, sollten die jeweiligen Anteile der Arbeiten an dem Produkt
in der Beschreibung ausreichend genau erläutert werden.

